LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.10.2018
5 TaBV 364/18
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 19;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 54 BV 12940/17

Anfechtung einer BetriebsratswahlBetriebsbegriff im BetriebsverfassungsgesetzVoraussetzungen eines gemeinsamen Betriebes mehrerer UnternehmenVermutung eines gemeinsamen Betriebes in § 1 Abs. 2 BetrVGVerteilung der Darlegungslast im Beschlussverfahren zum behaupteten Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes mehrerer Unternehmen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2018 - Aktenzeichen 5 TaBV 364/18

DRsp Nr. 2019/8075

Anfechtung einer Betriebsratswahl Betriebsbegriff im Betriebsverfassungsgesetz Voraussetzungen eines gemeinsamen Betriebes mehrerer Unternehmen Vermutung eines gemeinsamen Betriebes in § 1 Abs. 2 BetrVG Verteilung der Darlegungslast im Beschlussverfahren zum behaupteten Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes mehrerer Unternehmen

Im Rahmen der auch im Beschlussverfahren bestehenden Mitwirkungspflicht muss derjenige, der sich darauf beruft, mehrere Unternehmen führten einen gemeinsamen Betrieb, Sachvortrag halten, der die Würdigung rechtfertigt, es finde ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz in einem für den gewöhnlichen Betriebsablauf charakteristischen Umfang statt (vgl. BAG v. 18.01.2012 - 7 ABR 72/10, Rz. 36).

I. Die Beschwerden der Beteiligten zu 2) bis 5) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.01.2018 - 54 BV 12940/17 - werden zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 1 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 19;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit zweier Betriebsratswahlen.