BVerwG - Beschluss vom 23.10.2003
6 P 10.03
Normen:
BPersVG § 23 § 25 ; BPersVWO § 20 § 21 § 23 ;
Fundstellen:
BVerwGE 119, 138
NVwZ 2004, 495
NZA-RR 2004, 278
ZBR 2004, 201
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 15.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 3361/02
VG Minden, vom 18.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1912/00

Anfechtung einer Personalratswahl; Wahlanfechtungsfrist; Bekanntgabe des Wahlergebnisses

BVerwG, Beschluss vom 23.10.2003 - Aktenzeichen 6 P 10.03

DRsp Nr. 2003/14738

Anfechtung einer Personalratswahl; Wahlanfechtungsfrist; Bekanntgabe des Wahlergebnisses

»Das Wahlergebnis, dessen Bekanntgabe die Wahlanfechtungsfrist gemäß § 25 BPersVG in Lauf setzt, erfasst die Zahl der insgesamt abgegebenen sowie der gültigen und ungültigen Stimmen, die Zahl der auf die Listen bzw. Bewerber entfallenen Stimmen sowie die Namen der zu Personalratsmitgliedern gewählten Bewerber.«

Normenkette:

BPersVG § 23 § 25 ; BPersVWO § 20 § 21 § 23 ;

Gründe:

I.

Am 9. Mai 2000 fand im Abgesetzten Technischen Zug 145, einer verselbständigten militärischen Dienststelle, die Personalratswahl statt. Nach Auszählung der Stimmen fertigte der Wahlvorstand eine "Niederschrift und Mitteilung über die Wahl des örtlichen Personalrats" an, die er noch am Wahltag durch Aushang bekannt gab. Am 10. Mai 2000 erließ er eine "Bekanntgabe", mit welcher er die Zahl der auf die Bewerber entfallenen Stimmen sowie die Namen der als Personalratsmitglieder gewählten Bewerber und der Ersatzmitglieder bekannt gab. Die Bekanntgabe wurde am 10. Mai 2000 an derselben Stelle wie die Wahlniederschrift ausgehängt und am 30. Mai 2000 abgenommen.