LAG Köln - Beschluss vom 11.04.2008
11 TaBV 80/07
Normen:
SGB IX § 94 Abs. 6 Satz 2 ; SGB IX § 97 Abs. 7 ; BetrVG § 19 ; SchwbWVO § 5 Abs. 2 ; SchwbWVO § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2009, 153
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 13.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 37/07

Anfechtung einer Wahl der Konzernschwerbehindertenvertretung

LAG Köln, Beschluss vom 11.04.2008 - Aktenzeichen 11 TaBV 80/07

DRsp Nr. 2008/18411

Anfechtung einer Wahl der Konzernschwerbehindertenvertretung

»1. Der Aushang des Wahlausschreibens zur Konzernschwerbehindertenvertretung in nur einem Betrieb des Konzerns verstößt gegen § 22 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 SchwbWVO. 2. Da § 5 Abs. 2 SchwbWVO nur den Aushang des Wahlausschreibens vorsieht, stellt die Versendung des Wahlausschreibens per Rundmail keine ausreichende Bekanntmachung dar. Gleiches gilt für die Veröffentlichung des Wahlausschreibens auf der Website der Konzernschwerbehindertenvertretung. 3. Bei der Verletzung des § 5 Abs. 2 SchwbWVO handelt es sich um einen Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren. Dem Aushang des Wahlausschreibens kommt bei der Wahl der Konzernschwerbehindertenvertretung keine geringere Bedeutung zu als bei der Wahl des Betriebsrats.«

Normenkette:

SGB IX § 94 Abs. 6 Satz 2 ; SGB IX § 97 Abs. 7 ; BetrVG § 19 ; SchwbWVO § 5 Abs. 2 ; SchwbWVO § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der bei der Beteiligten zu 8) am 23. März 2007 durchgeführten Wahl zur Konzernschwerbehindertenvertretung.

Die Beteiligten zu 1) bis 6) sind sechs von insgesamt zehn Gesamtschwerbehindertenvertretungen innerhalb des Konzerns D AG. Die Beteiligte zu 7) ist die Konzernschwerbehindertenvertretung der Beteiligten zu 8).