LAG Köln - Urteil vom 12.11.2014
11 Sa 493/14
Normen:
§ 102 BetrVG;
Fundstellen:
NZA-RR 2015, 294
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 6204/13

Anforderungen an die Anhörung des Betriebsrats zu einer ordentlichen, personenbedingten Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 12.11.2014 - Aktenzeichen 11 Sa 493/14

DRsp Nr. 2015/6730

Anforderungen an die Anhörung des Betriebsrats zu einer ordentlichen, personenbedingten Kündigung

1. Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG angehört, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat die aus seiner Sicht tragenden Kündigungsgründe mitgeteilt hat. Dazu gehören auch die dem Arbeitgeber bekannten, dem Kündigungsgrund widerstreitenden Umstände (BAG, Urteil vom 16.09.2004 - 2 AZR 511/03 - m. w. N.).2. Der Grundsatz der subjektiven Determinierung des Anhörungsverfahrens entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner betriebsverfassungsrechtlichen Pflicht, den Betriebsrat zutreffend über die von ihm herangezogenen Kündigungsgründe zu unterrichten. Der Arbeitgeber muss seinen Wissensstand richtig an den Betriebsrat weitergeben. Ein aus Sicht des Arbeitgebers bewusst unrichtige oder unvollständige und damit irreführende Darstellung stellt keine ordnungsgemäße Anhörung dar (BAG, Urteil vom 24.11.24.11.2005- 2 AZR 514/04 - m. w. N.).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.04.2014 - 10 Ca 6204/13 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristgemäße Kündigung vom 29.07.2013, zugegangen am gleichen Tag, nicht aufgelöst worden ist.