LSG Bayern - Urteil vom 25.01.2018
L 4 KR 546/15
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB V § 237;
Vorinstanzen:
SG München, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 170/13

Anforderungen an die Beitragspflicht einer Kapitalauszahlung aus einer Direktversicherung in der gesetzlichen KrankenversicherungRechtmäßigkeit der Verbeitragung einmaliger Kapitalauszahlungen

LSG Bayern, Urteil vom 25.01.2018 - Aktenzeichen L 4 KR 546/15

DRsp Nr. 2018/10151

Anforderungen an die Beitragspflicht einer Kapitalauszahlung aus einer Direktversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechtmäßigkeit der Verbeitragung einmaliger Kapitalauszahlungen

1. Zur Verbeitragung einer einmaligen Kapitalauszahlung aus einer Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall als Direktversicherung. 2. Es unterliegt nicht der Disposition des klagenden Versicherungsnehmers, die Wirkungen eines wirksamen Vertrages nach Maßgabe ihrer Individualnützlichkeit auf bestimmte Rechtsgebiete zu beschränken. 3. Zur Verbeitragung monatlicher Zahlungen einer privaten Pensionskasse (Versorgungsbezüge). 4. Der Senat lässt offen, ob die Rechtsprechung des BVerfG zu den Direktversicherungen auf den vorliegenden Vertrag bei einer Pensionskasse anzuwenden ist.

1. Das BVerfG hat in seinen Grundsatzentscheidungen vom 07.04.2008 (1 BvR 1924/07) und vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08) die Einbeziehung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der Form nicht wiederkehrender Leistungen zur Beitragspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der umfassenden Grundrechtsprüfung nicht beanstandet. 2. Eine zwischen dem Arbeitgeber und einer Pensionskasse als rechtsfähige Versorgungseinrichtung vereinbarte Entgeltumwandlung ist eine Form der Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung.

Tenor

I. II. III.