LAG Hamm - Urteil vom 27.06.2014
18 Sa 67/14
Normen:
BetrVG § 14; BetrVG § 15 AVR Caritas; 30 MAVO; 102;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 3
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 12.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1449/12

Anforderungen an die Beteiligung des Betriebsrats bei außerordentlicher Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers aus betrieblichen Gründen

LAG Hamm, Urteil vom 27.06.2014 - Aktenzeichen 18 Sa 67/14

DRsp Nr. 2015/1667

Anforderungen an die Beteiligung des Betriebsrats bei außerordentlicher Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers aus betrieblichen Gründen

Im Falle der außerordentlichen Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers aus betrieblichen Gründen hat der Arbeitgeber der Mitarbeitervertretung mitzuteilen, welche Maßnahmen zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers er geprüft und aus welchen Gründen er diese als unzumutbar verworfen hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford - 1 Ca 1449/12 - vom 12.11.2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 14; BetrVG § 15 AVR Caritas; 30 MAVO; 102;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die die Beklagte auf betriebliche Gründe stützen will.