Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. T. C. aus L. wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - nämlich ihre Beschwerde - ausweislich der nachfolgenden Ausführungen entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Mit ihrer Beschwerde vermag die Antragstellerin nämlich nicht durchzudringen, denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Berücksichtigung die Überprüfung durch den Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, verschafft der Antragstellerin keinen Anspruch darauf, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, sie im Sinne einer vorläufigen Leistung in der Pflegefamilie S. K. /D. -toph T1. unterzubringen.
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