OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.10.2014
12 B 1041/14
Normen:
SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 1428/14

Anforderungen an die Darlegung des Entwicklungspotentials hin zu mehr Selbständigkeit bei der Eingliederungshilfe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.10.2014 - Aktenzeichen 12 B 1041/14

DRsp Nr. 2014/17202

Anforderungen an die Darlegung des Entwicklungspotentials hin zu mehr Selbständigkeit bei der Eingliederungshilfe

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. T. C. aus L. wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - nämlich ihre Beschwerde - ausweislich der nachfolgenden Ausführungen entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Mit ihrer Beschwerde vermag die Antragstellerin nämlich nicht durchzudringen, denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Berücksichtigung die Überprüfung durch den Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, verschafft der Antragstellerin keinen Anspruch darauf, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, sie im Sinne einer vorläufigen Leistung in der Pflegefamilie S. K. /D. -toph T1. unterzubringen.