OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.10.2014
7 D 10243/14
Normen:
SGB VIII § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 21.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 811/13

Anforderungen an die Erteilung einer Tagespflegeerlaubnis für zwei gleichzeitig zu betreuende Kinder

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.10.2014 - Aktenzeichen 7 D 10243/14

DRsp Nr. 2015/38

Anforderungen an die Erteilung einer Tagespflegeerlaubnis für zwei gleichzeitig zu betreuende Kinder

1. Der Begriff der Eignung der Tagespflegeperson ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt. Bei nicht speziell ausgebildeten Kindertagespflegepersonen ist hierbei auf das Gesamtbild der Persönlichkeit, deren Sachkompetenz sowie soziale und kommunikative Kompetenz abzustellen.2. Zu den erforderlichen charakterlichen Eigenschaften einer Pflegeperson gehört eine ausreichende psychische Belastbarkeit und Zuverlässigkeit, um in der Bewältigung auch unerwarteter Situationen flexibel reagieren zu können, sowie ausreichendes Verantwortungsbewusstsein und hinreichende emotionale Stabilität, damit das Kind und seine Rechte voraussichtlich unter allen Umständen geachtet werden. Ferner muss eine geeignete Tagespflegeperson ihr Handeln begründen und reflektieren können und fähig zum konstruktiven Umgang mit Konflikten und Kritik sein.3. Als sachliches Kriterium, das in der Person der Tagespflegeperson erfüllt sein muss, ist die Fachkompetenz anzusehen, durch die sie sich auszeichnen muss. Sachkompetenz besteht aus Wissen und praktischem Verhalten.