LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.09.2018
26 Sa 682/18
Normen:
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg, vom 14.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 954/17

Anforderungen an die Feststellung eines vorsätzlich herbeigeführten Arbeitsunfalls i.S. von §§ 104, 105 SGB VII

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.09.2018 - Aktenzeichen 26 Sa 682/18 - Aktenzeichen 26 Sa 898/18

DRsp Nr. 2019/2256

Anforderungen an die Feststellung eines vorsätzlich herbeigeführten Arbeitsunfalls i.S. von §§ 104, 105 SGB VII

1. Allein der Verstoß gegen zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Schutzpflichten indiziert keinen Vorsatz bezüglich der Herbeiführung eines Arbeitsunfalls iSd. §§ 104, 105 SGB VII. Ein solcher ist nur dann vorsätzlich herbeigeführt, wenn dieser gewollt war (dolus directus) oder sein Eintritt billigend in Kauf genommen wurde (dolus eventualis). 2. Der Vorsatz des Schädigers muss nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen. Demnach verbietet es sich, die vorsätzliche Pflichtverletzung mit einer ungewollten Unfallfolge mit einem gewollten Arbeitsunfall gleichzubehandeln (vgl. BAG 28. April 2011 - 8 AZR 769/09, Rn. 50). 3. Derjenige, der vorsätzlich eine zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Schutzvorschrift missachtet, will meistens nicht die Schädigung und den Arbeitsunfall des Arbeitnehmers selbst, sondern er hofft, dass diesem kein Unfall widerfahren werde. Das Gewicht seines Rechtsverstoßes ist geringer als in dem anders gelagerten Falle, in dem jemand - mit oder ohne Pflichtenverstoß - den Unfall eines anderen billigend in Kauf nimmt (vgl. BAG 19. Februar 2009 - 8 AZR 188/08, Rn. 50).