OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.08.2014
12 A 591/14
Normen:
SGB VIII § 23; SGB VIII § 24 Abs. 2; SGB VIII § 24 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 6016/13

Anforderungen an die Förderung in Kindertagespflege bei einer Großtagespflegestelle

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.08.2014 - Aktenzeichen 12 A 591/14

DRsp Nr. 2018/2700

Anforderungen an die Förderung in Kindertagespflege bei einer Großtagespflegestelle

1. Der Rechtsanspruch auf die Gewährung einer laufenden Geldleistung steht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 1 SGB VIII ("Geldleistung an die Tagespflegeperson") allein der Tagespflegeperson zu.2. Als eine gleichzeitige Komponente auch der Förderung des Kindes selbst in der Kindertagespflege kann die Tagespflegeperson die laufende Geldleistung allerdings nur dann beanspruchen, wenn der zuständige Träger der Jugendhilfe dem betreffenden Kind zuvor den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege in der entsprechenden Pflegestelle bewilligt, d. h. einen dort zu befriedigenden Betreuungsbedarf i.S.v. § 24 festgestellt hat.3. Der Jugendhilfeträger ist nicht berechtigt, die Gewährung von Geldleistungen von einer vollständigen Anerkennung der von ihm gemachten Vorgaben für die Ausgestaltung des sozialleistungsrechtlichen Dreiecksverhältnisses abhängig zu machen, wenn er mit seinen Richtlinien in die grundrechtlich geschützte Privatautonomie der Vertragspartner des Betreuungsvertrages zwischen Tagespflegeperson und Sorgeberechtigtem eingreift, ohne dass dafür eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gegeben ist.