LSG Bayern - Urteil vom 06.12.2017
L 6 R 70/15
Normen:
RVG § 3 Abs. 1 S. 1-2; SGG § 183; SGG § 197a Abs. 1; VwGO § 154 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 2135/14

Anforderungen an die Kostenentscheidung in Statusverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Urteil vom 06.12.2017 - Aktenzeichen L 6 R 70/15

DRsp Nr. 2018/11343

Anforderungen an die Kostenentscheidung in Statusverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren

1. In Statusverfahren, in denen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer wegen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Versicherungspflicht klagen, erfolgt eine einheitliche Kostenentscheidung auf Grundlage der Regelungen für privilegierte Kläger (§ 183 SGG). Einer Festsetzung des Streitwerts zur Bestimmung von Gerichts- und Anwaltskosten bedarf es nicht. 2. Dieselben Regelungen gelten auch für die Kostenfestsetzung im Verwaltungsverfahren. 3. Steht im Verfahren über die Kostenfestsetzung bereits fest, dass Versicherungspflicht nicht besteht, sind für dieses Verfahren Kosten nach § 197a SGG in Verbindung mit VwGO zu erheben.

1. Auch bei Statusentscheidungen sind einheitliche Kostenentscheidungen zu treffen denn auch hier handelt es sich um einen gemeinsamen Streitgegenstand, über den im Regelfall sogar identische Bescheide gegenüber den Beteiligten erlassen worden sind.2. Die Regelungen der §§ 184 bis 195 SGG gelten entsprechend, weil andernfalls im Fall des Unterliegens des kostenmäßig privilegierten Teils die vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehene Freistellung von Kosten des Verfahrens ins Leere laufen würde.