OLG München - Urteil vom 10.07.2008
6 U 2499/07
Normen:
ArbNErfG § 5 ; ArbNErfG § 6 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2009, 183
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 13270/04

Anforderungen an die Meldung einer Arbeitnehmererfindung; Rechtsfolgen der Anmeldungen der Erfindung zum Patent durch den Arbeitgeber; Beginn der Frist zur Inanspruchnahme der Erfindung

OLG München, Urteil vom 10.07.2008 - Aktenzeichen 6 U 2499/07

DRsp Nr. 2009/716

Anforderungen an die Meldung einer Arbeitnehmererfindung; Rechtsfolgen der Anmeldungen der Erfindung zum Patent durch den Arbeitgeber; Beginn der Frist zur Inanspruchnahme der Erfindung

»1. Bereitet ein Arbeitnehmererfinder auf Weisung des Arbeitgebers die Anmeldung der Erfindung zum Patent vor, die der Arbeitgeber sodann an den Patentanwalt weiterleitet, so kann darin eine ordnungsgemäße Meldung i.S.d. § 5 ArbNErfG liegen. Eine Übertragung der Erfindung auf den Arbeitgeber ist damit nicht verbunden.2. Die Frist des § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbNErfG zur Inanspruchnahme der Erfindung beginnt in diesem Fall spätestens mit der Anmeldung des Schutzrechts zu laufen.«

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 29. November 2006, Az. 21 O 13270/04, wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten des Berufungsverfahrens durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

ArbNErfG § 5 ; ArbNErfG § 6 ;

Gründe:

I.