LSG Bayern - Urteil vom 06.07.2017
L 6 R 319/15
Normen:
SGB I § 65 Abs. 1 Nr. 2; SGB I § 65 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGG § 103 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 4026/14

Anforderungen an die Mitwirkungspflicht des Versicherten bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Urteil vom 06.07.2017 - Aktenzeichen L 6 R 319/15

DRsp Nr. 2017/14803

Anforderungen an die Mitwirkungspflicht des Versicherten bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, trifft den Kläger die Obliegenheit, zum Zweck der Begutachtung beim Sachverständigen zu erscheinen. Das Gericht kann den Kläger nicht zwingen, sich einer Untersuchung und Begutachtung zu unterziehen. Verweigert er indessen eine Begutachtung, so hat er die prozessrechtlichen Folgen seines Verhaltens zu tragen. 2. Nach den auch im sozialgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Grundsätzen des § 65 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) besteht eine Mitwirkungspflicht des Versicherten nur dann nicht, wenn ihm ihre Erfüllung aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden bzw. bei Untersuchungen im Einzelfall ein Schaden für Leben und Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.

1. Im sozialgerichtlichen Verfahren trägt derjenige die objektive Beweislast, zu dessen Gunsten ein Tatbestandsmerkmal im Prozess wirkt. 2. Der Grundsatz der objektiven Beweislast greift dann ein, wenn das Gericht trotz aller Bemühungen bei der Amtsermittlung den Sachverhalt nicht weiter aufklären kann.