LAG München - Beschluss vom 10.08.2021
3 TaBV 31/21
Normen:
GRC Art. 31 Abs. 2; BetrVG § 76 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 -3 und Nr. 6 -7; ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 29.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 37 BV 39/21

Anforderungen an die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle i.S.d. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGGKeine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei Streit um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einführung der elektronischen Zeiterfassung

LAG München, Beschluss vom 10.08.2021 - Aktenzeichen 3 TaBV 31/21

DRsp Nr. 2021/15639

Anforderungen an die "offensichtliche Unzuständigkeit" der Einigungsstelle i.S.d. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG Keine "offensichtliche Unzuständigkeit" der Einigungsstelle bei Streit um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einführung der elektronischen Zeiterfassung

1. Eine Einigungsstelle ist für ein erzwingbares Einigungsstellenverfahren offensichtlich unzuständig, wenn offensichtlich das vom Antragsteller in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht nicht gegeben ist. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten in Frage kommt. 2. Eine offensichtliche Unzuständigkeit liegt nicht vor, wenn das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts umstritten ist und eine höchstrichterliche Entscheidung noch aussteht. Zur Frage des Mitbestimmungsrechts bei Einführung der elektronischen Zeiterfassung liegen unterschiedliche Urteile verschiedener Instanzen vor. Somit kann vom Gericht nicht sofort erkennbar sein, dass kein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand vorliegt. Die Einigungsstelle ist dann nicht offensichtlich unzuständig.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) - 9) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 29.03.2021 - 37 BV 39/21 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GRC Art. 31 Abs. 2;