LSG Thüringen - Beschluss vom 04.12.2017
L 1 SV 1411/17 B
Normen:
GVG § 17a Abs. 2 S. 1; GVG § 17a Abs. 4 S. 3; GVG § 17b Abs. 2; RBStV § 4 Abs. 1; RBStV § 4 Abs. 6 S. 1; RBStV § 13; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 10; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 197a; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1-2; VwGO § 154 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 28.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SV 2391/17

Anforderungen an die Rechtswegszuweisung im sozialgerichtlichen VerfahrenErforderlichkeit einer eigenständigen Kostenentscheidung im Rechtswegbeschwerdeverfahren

LSG Thüringen, Beschluss vom 04.12.2017 - Aktenzeichen L 1 SV 1411/17 B

DRsp Nr. 2018/1912

Anforderungen an die Rechtswegszuweisung im sozialgerichtlichen Verfahren Erforderlichkeit einer eigenständigen Kostenentscheidung im Rechtswegbeschwerdeverfahren

1. Eine Zuständigkeit der Sozialgerichte kann nur in Regelungsbereichen, die unmittelbar von § 51 SGG oder durch außerhalb des SGG ausdrücklich erfolgte Rechtswegzuweisung erfasst werden, und nicht allein Kraft des Zusammenhangs oder unter dem Gesichtspunkt der Sachnähe begründet werden. 2. In Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde hat grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen. § 17b Abs. 2 GVG findet - unabhängig vom Inhalt der Entscheidung - keine Anwendung auf das Beschwerdeverfahren bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs.

1. Angelegenheiten der Rundfunkbeitragspflicht, einschließlich einer Entscheidung über die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, gehören nicht zum herkömmlichen Recht der Sozialversicherung. 2. Eine Angelegenheit der Sozialversicherung im Sinne von § 51 Abs. 1 SGG liegt nur dann vor, wenn die Möglichkeit besteht, dass die aus dem vorgetragenen Sachverhalt hergeleitete Rechtsfolge ihre materiell-rechtliche Grundlage im Sozialversicherungsrecht findet.