1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 12. November 2014 - 2 Sa 407/14 - wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
I. Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs für den Zeitraum Juli bis Oktober 2013.
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