BAG - Beschluss vom 10.06.2015
5 AZR 795/14
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; ZPO § 552 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AP ZPO § 551
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 12.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 407/14
ArbG Würzburg, vom 13.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1194/12

Anforderungen an die Revisionsbegründung im arbeitsgerichtlichen Verfahren

BAG, Beschluss vom 10.06.2015 - Aktenzeichen 5 AZR 795/14

DRsp Nr. 2015/11043

Anforderungen an die Revisionsbegründung im arbeitsgerichtlichen Verfahren

Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgericht in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Die Revisionsbegründung muss sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils gezielt auseinander setzen. Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, so muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 12. November 2014 - 2 Sa 407/14 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; ZPO § 552 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs für den Zeitraum Juli bis Oktober 2013.