LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.07.2015
L 8 U 11/14
Normen:
SGB VII § 123 Abs. 1; SGB VII § 136; SGB VII § 168; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a); LWaldG § 2;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 20.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 33/11

Anforderungen an die Versicherungspflicht von Unternehmen der Forstwirtschaft in der gesetzlichen UnfallversicherungVermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.07.2015 - Aktenzeichen L 8 U 11/14

DRsp Nr. 2016/5054

Anforderungen an die Versicherungspflicht von Unternehmen der Forstwirtschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen

1. Ein Unternehmen der Forstwirtschaft liegt vor bei einem Nutzungsrecht an einem Forstgrundstück, also einem Waldgrundstück, das die Gewinnung von Forsterzeugnissen ermöglicht.2. Es ist weder eine bestimmte Mindestgröße noch ein bestimmtes Mindestmaß an Arbeitsaufwand erforderlich.3. Wegen der die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume besteht die - widerlegbare - Vermutung, dass bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben ist.4. Die Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung ist nicht widerlegt, wenn der Kläger eine Nutzung lediglich bestreitet, er seine Flächen aber keiner andersartigen Nutzung zugeführt hat, die die spätere Nutzung als Waldfläche ausschließen könnte.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 20. September 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.