OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.09.2005
I-15 U 158/04
Normen:
BGB § 307 § 613a § 623 ; ZPO § 286 § 531 ; GmbHG § 35 § 36 § 37 § 46 Nr. 5 ; HGB § 84 Abs. 1 S. 2 § 116 Abs. 3 § 125 § 161 Abs. 2 § 164 S. 1 § 170 ; KSchG § 14 ; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1, 3 ; BetrVG § 5 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 17.09.2004

Anforderungen an eine Unterschrift; zur Kündigung eines Anstellungsverhältnisses mit einer KG

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2005 - Aktenzeichen I-15 U 158/04

DRsp Nr. 2006/2432

Anforderungen an eine Unterschrift; zur Kündigung eines Anstellungsverhältnisses mit einer KG

1. Erforderlich, aber auch genügend für eine gültige Unterschrift ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. 2. Einem Arbeitnehmer in leitender Position muss regelmäßig klar sein, dass er, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, mit dem Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrages mit einer anderen Gesellschaft seinen sozialen Besitzstand aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis aufgibt.

Normenkette:

BGB § 307 § 613a § 623 ; ZPO § 286 § 531 ; GmbHG § 35 § 36 § 37 § 46 Nr. 5 ; HGB § 84 Abs. 1 S. 2 § 116 Abs. 3 § 125 § 161 Abs. 2 § 164 S. 1 § 170 ; KSchG § 14 ; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1, 3 ; BetrVG § 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt mit der Klage u.a. Feststellung, dass das Dienstverhältnis mit der Beklagten nicht durch die Kündigungserklärung vom 07.08.2003 aufgelöst worden ist.