LAG Köln - Urteil vom 12.12.2002
5 Sa 1055/02
Normen:
BGB § 626 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 196
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 31.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 7296/01

angekündigtes Krankfeiern; Kündigung; wichtiger Grund

LAG Köln, Urteil vom 12.12.2002 - Aktenzeichen 5 Sa 1055/02

DRsp Nr. 2003/9554

angekündigtes Krankfeiern; Kündigung; wichtiger Grund

»Die Ankündigung eines Arbeitnehmers, bei Nichtgewährung von Urlaub für einen bestimmten Tag notfalls einen "gelben Schein" zu nehmen , ist an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers zu rechtfertigen.«

Normenkette:

BGB § 626 ;

Entscheidungsgründe:

Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung des Klägers ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist somit zulässig. Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Mit zutreffender Begründung, die sich das Berufungsgericht in vollem Umfang zu Eigen macht, hat das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage des Klägers abgewiesen.