Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung des Klägers ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist somit zulässig. Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Mit zutreffender Begründung, die sich das Berufungsgericht in vollem Umfang zu Eigen macht, hat das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage des Klägers abgewiesen.
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