Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers werden der Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 4. Dezember 2014 und der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 19. Juni 2014 geändert und die aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten auf 334,39 EUR festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
I.
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