LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.03.2015
L 5 SF 22/15 B E
Normen:
RVG § 1 Abs. 3; RVG § 60 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SF 118/14

Angemessene Höhe anwaltlicher VergütungBerücksichtigung von Parallelverfahren bei der Bemessung der Gebührenhöhe

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.03.2015 - Aktenzeichen L 5 SF 22/15 B E

DRsp Nr. 2015/6656

Angemessene Höhe anwaltlicher Vergütung Berücksichtigung von Parallelverfahren bei der Bemessung der Gebührenhöhe

1. Es unterliegt keinem Zweifel, dass Parallelverfahren, noch zudem mit den gleichen Beteiligten, grundsätzlich Arbeitserleichterungen beinhalten. 2. Dies ist bei der Bemessung der billigen Gebühr des Rechtsanwalts zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers werden der Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 4. Dezember 2014 und der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 19. Juni 2014 geändert und die aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten auf 334,39 EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 1 Abs. 3; RVG § 60 Abs. 1;

Gründe

I.