LAG Chemnitz - Urteil vom 22.10.2010
2 Sa 672/09
Normen:
BGB § 328 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 2; TVG § 1 Abs. 1; BAT-O § 26 Abs. 3; BAT-O Vergütungstarifvertrag Nr. 7 § 3; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 17.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9097/09

Angleichung der Tarifsysteme des öffentlichen Dienstes in Ost und West; Auslegung der Anpassungsklausel eines Vergütungstarifvertrages zum BAT-Ost; unbegründete Klage einer Krankenpflegehelferin auf hundertprozentige Grundvergütung nach BAT-West

LAG Chemnitz, Urteil vom 22.10.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 672/09

DRsp Nr. 2011/6358

Angleichung der Tarifsysteme des öffentlichen Dienstes in Ost und West; Auslegung der Anpassungsklausel eines Vergütungstarifvertrages zum BAT-Ost; unbegründete Klage einer Krankenpflegehelferin auf hundertprozentige Grundvergütung nach BAT-West

1. Aus dem Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O ergibt sich nicht die Vergütung eines fremden Tarifgebietes. 2. Mit der Formulierung "Die Anpassung des Bemessungssatzes Ost wird für alle Arbeiter bis zum 31. September 2007 abgeschlossen" bleibt offen, wie eine Anpassung zu welchem Zeitpunkt auf welche Höhe erfolgen soll; vorstellbar ist neben einer Anhebung auf 100 % auch eine Absenkung West oder eine Kompensation an anderer Stelle. 3. Zur Anpassung des Bemessungssatzes haben die Tarifvertragsparteien einen weithin unbeschränkten Gestaltungsspielraum, in den jedenfalls nicht der Staat durch seine Gerichte eingreifen darf oder einzugreifen hätte, um eine nicht vorgenommene Anpassung durchzusetzen, die möglicherweise überhaupt nicht oder nicht so verhandelt wurde oder (aus welchen Gründen auch immer) jedenfalls nicht oder nicht so durchgesetzt wurde oder nicht oder nicht so durchgesetzt werden konnte. 4. Verträge, durch die sich die Tarifvertragsparteien schuldrechtlich zur tariflichen Normierung bestimmter Vereinbarungen verpflichten, sind keine Tarifverträge und begründen keine tariflichen Ansprüche.