LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.06.1997
8 Sa 977/96
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr. 61
LAGE § 626 BGB Nr. 114
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 21.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 10384/94

Anhörung des Betriebsrats: Abschluß des Verfahrens;

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.06.1997 - Aktenzeichen 8 Sa 977/96

DRsp Nr. 2002/16937

Anhörung des Betriebsrats: Abschluß des Verfahrens;

»1. Das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG ist abgeschlossen, wenn der Betriebsrat dem Arbeitgeber mitteilt, daß er beschlossen hat, die Anhörungsfrist verstreichen zu lassen (im Anschluß an BAG, Urteil vom 12.03.1987 - 2 AZR 176/86 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 71). 2. Die Annahme bedeutender Geldzuwendungen im Zusammenhang mit einer Finanzierung durch einen damit befaßten Bankangestellten ist als wichtiger Grund i.S. des § 626 BGB geeignet (im Anschluß an BAG vom 15.11.1995 - 2 AZR 574/94 = AP Nr. 73 zu § 102 BetrVG 1972).«

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung und Weiterbeschäftigung. Der Kläger trat am 01. August 1956 in die Dienste der Beklagten. Er ist am 12. Januar 1938 geboren, verheiratet und zwei Kindern unterhaltspflichtig.

Der Kläger war bei der Beklagten, einer Hypothekenbank, zuletzt in der Filiale Frankfurt/M. als Abteilungsdirektor mit der Betreuung von professionellen Immobilienkunden beschäftigt. Das Arbeitsentgelt betrug zuletzt DM 150.000,- jährlich zuzügl. eines privat nutzbaren Dienstwagens.