Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung und Weiterbeschäftigung. Der Kläger trat am 01. August 1956 in die Dienste der Beklagten. Er ist am 12. Januar 1938 geboren, verheiratet und zwei Kindern unterhaltspflichtig.
Der Kläger war bei der Beklagten, einer Hypothekenbank, zuletzt in der Filiale Frankfurt/M. als Abteilungsdirektor mit der Betreuung von professionellen Immobilienkunden beschäftigt. Das Arbeitsentgelt betrug zuletzt DM 150.000,- jährlich zuzügl. eines privat nutzbaren Dienstwagens.
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