BAG - Urteil vom 11.07.1991
2 AZR 119/91
Normen:
BetrVG (1972) § 102 ;
Fundstellen:
AP Nr. 57 zu § 102 BetrVG 1972
BB 1991, 2163, 2371
DB 1991, 2445
EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 81
NZA 1992, 38
SAE 1992, 384
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Gelsenkirchen - Urteil vom 4.7.1990 - 5 Ca 733/90 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 5.12.1990 - 2 Sa 1063/90 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Anhörung des Betriebsrats vor Kündigung

BAG, Urteil vom 11.07.1991 - Aktenzeichen 2 AZR 119/91

DRsp Nr. 2001/11960

Anhörung des Betriebsrats vor Kündigung

»Will der Arbeitgeber eine Kündigung (hier: in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses) allein auf Minderleistungen des Arbeitnehmers, die Differenzen mit Arbeitskollegen ausgelöst haben, ohne Rücksicht darauf stützen, auf welchen Ursachen die Minderleistungen beruhen, so muß er den Betriebsrat, um seiner Anhörungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG zu genügen, nicht zusätzlich davon unterrichten, daß der betroffene Arbeitnehmer schon vor der Kündigung unter Vorlage eines Attestes die Ursache für die Minderleistungen auf eine angeblich durch die konkreten Arbeitsbedingungen ausgelöste Erkrankung zurückgeführt hat (im Anschluß an BAGE 59, 295 = AP Nr. 49 zu § 102 BetrVG 1972; entgegen LAG Hamm, Urteil vom 5. Dezember 1990 - 2 Sa 1063/90 - LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr. 27).«

Normenkette:

BetrVG (1972) § 102 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wurde aufgrund eines unter dem 24. Oktober 1989 abgeschlossenen "Arbeitsvertrages auf Zeit nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz 1985" von der Beklagten, einem Unternehmen der Fleischwarenindustrie, ab 17. Oktober 1989 befristet bis 16. April 1991 als Wurstküchenhilfe eingestellt. Die Arbeitsbedingungen sollten sich nach den jeweiligen tariflichen Bestimmungen der westfälischen Fleischwarenindustrie richten.

In Nr. 11 des Arbeitsvertrages war vereinbart: