Die Klägerin wurde aufgrund eines unter dem 24. Oktober 1989 abgeschlossenen "Arbeitsvertrages auf Zeit nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz 1985" von der Beklagten, einem Unternehmen der Fleischwarenindustrie, ab 17. Oktober 1989 befristet bis 16. April 1991 als Wurstküchenhilfe eingestellt. Die Arbeitsbedingungen sollten sich nach den jeweiligen tariflichen Bestimmungen der westfälischen Fleischwarenindustrie richten.
In Nr. 11 des Arbeitsvertrages war vereinbart:
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