LSG Bayern - Beschluss vom 18.11.2014
L 15 SF 9/15
Normen:
GKG § 66 Ab. 1; GKG § 69a Abs. 1; GKG § 69 Abs. 4 S. 4;

Anhörungsrüge wegen einer GerichtskostenfeststellungZuständigkeit für die Entscheidung über eine Anhörungsrügeiudex a quoUnzulässigkeit einer zweiten Anhörungsrüge

LSG Bayern, Beschluss vom 18.11.2014 - Aktenzeichen L 15 SF 9/15

DRsp Nr. 2016/3780

Anhörungsrüge wegen einer Gerichtskostenfeststellung Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Anhörungsrüge iudex a quo Unzulässigkeit einer zweiten Anhörungsrüge

1. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge und genauso eine weitere Anhörungsrüge ist der iudex a quo zuständig. 2. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der gesetzlichen Regelung des § 69a Abs. 1 GKG, sofern es dort heißt: "ist das Verfahren fortzuführen". 3. Die Zuständigkeit des iudex a quo ist unstreitige Rechtsprechung und folgt daraus, dass die Anhörungsrüge kein Rechtsmittel ist, sondern lediglich die Möglichkeit der richterlichen Selbstkorrektur eröffnet. 4. § 69a GKG sieht nur eine, nicht aber auch eine zweite Anhörungsrüge vor (vgl. § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG). 5. Eine weitere Anhörungsrüge ist nach völlig unstrittiger höchstrichterlicher Rechtsprechung offensichtlich unzulässig, da unstatthaft.

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 18. November 2014, Az.: L 15 SF 293/14, wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GKG § 66 Ab. 1; GKG § 69a Abs. 1; GKG § 69 Abs. 4 S. 4;

Gründe

I.

Zu entscheiden ist über eine weitere Anhörungsrüge des Erinnerungsführers wegen einer Gerichtskostenfeststellung.