Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 18. November 2014, Az.: L 15 SF 293/14, wird als unzulässig verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Zu entscheiden ist über eine weitere Anhörungsrüge des Erinnerungsführers wegen einer Gerichtskostenfeststellung.
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