1. Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
In einem Vorprozess hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 20. September 2011 (5 Sa 333/10) festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. Das Urteil ist während des Laufs des hiesigen Berufungsverfahrens rechtskräftig geworden. Aus der Begründung des Urteils ergibt sich, dass das Arbeitsverhältnis durch einen Betriebsübergang, der zum Monatswechsel August/September 2009 stattgefunden hat, entstanden ist. Tatsächlich durchgeführt wurde das Arbeitsverhältnis zu keinem Zeitpunkt, da dessen Bestehen vom Beklagten geleugnet wurde.
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