LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 28.02.2012
5 SA 125/11
Normen:
BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 06.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 55 Ca 2305/10

Annahmeverzuglohn nach Betriebsübergang

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.02.2012 - Aktenzeichen 5 SA 125/11

DRsp Nr. 2012/14647

Annahmeverzuglohn nach Betriebsübergang

Steht rechtskräftig fest, dass zwischen den Parteien auf Grund eines Betriebsübergangs ein Arbeitsverhältnis entstanden ist, ist der Betriebsübernehmer auch zur Zahlung des Annahmeverzugslohns verpflichtet.

1. Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; BGB § 615;

Tatbestand:

In einem Vorprozess hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 20. September 2011 (5 Sa 333/10) festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. Das Urteil ist während des Laufs des hiesigen Berufungsverfahrens rechtskräftig geworden. Aus der Begründung des Urteils ergibt sich, dass das Arbeitsverhältnis durch einen Betriebsübergang, der zum Monatswechsel August/September 2009 stattgefunden hat, entstanden ist. Tatsächlich durchgeführt wurde das Arbeitsverhältnis zu keinem Zeitpunkt, da dessen Bestehen vom Beklagten geleugnet wurde.