LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 06.10.2015
L 5 AS 629/15 B ER
Normen:
SGB II § 12a S. 1; SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4; SGB II § 39 Abs. 1 Nr. 3; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1; SGB II § 13 Abs. 2; SGG § 54 Abs. 2 S. 2; SGB II § 2 Abs. 1; SGB II § 3 Abs. 3 S. 1; SGB II § 65 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 21.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 2381/15

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Aufforderung zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer AltersrenteGerichtliche Nachprüfung der Ermessensentscheidung im Hinblick auf die Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf vorzeitige Inanspruchnahme einer AltersrenteErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der VerwaltungsentscheidungErmessensfehlgebrauch oder -ausfallFehlen einer ordnungsgemäßen Ermittlung der notwendigen TatsachengrundlagenAnforderungen an die Ermessensausübung im Hinblick auf die Aufforderung zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.10.2015 - Aktenzeichen L 5 AS 629/15 B ER

DRsp Nr. 2015/19215

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Aufforderung zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente Gerichtliche Nachprüfung der Ermessensentscheidung im Hinblick auf die Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der VerwaltungsentscheidungErmessensfehlgebrauch oder -ausfall Fehlen einer ordnungsgemäßen Ermittlung der notwendigen Tatsachengrundlagen Anforderungen an die Ermessensausübung im Hinblick auf die Aufforderung zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente

1. Es muss Ermessen ausgeübt werden hinsichtlich der Aufforderung nach § 12a SGB II, eine vorrangige Leistung zu beanspruchen, sowie hinsichtlich einer ersatzweisen Antragstellung nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II. Das heißt, sowohl die Stellung eines Antrags auf vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters anstelle des Leistungsempfängers als auch die Aufforderung, einen derartigen Antrag zu stellen, stehen im Ermessen des Leistungsträgers.