VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 12.01.2023
6 S 3786/21
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 4 Abs. 1; ASiG § 11 S. 1 Hs. 1 und S. 2; ASiG § 12 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 06.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3091/19

Anordnung zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses; Gesamtbetriebsvereinbarung zur Bildung eines zentralen Arbeitsschutzausschusses für alle Filialbetriebe eines Unternehmens (hier: Baumärkte und Gartenmärkte)

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.01.2023 - Aktenzeichen 6 S 3786/21

DRsp Nr. 2023/1795

Anordnung zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses; Gesamtbetriebsvereinbarung zur Bildung eines zentralen Arbeitsschutzausschusses für alle Filialbetriebe eines Unternehmens (hier: Baumärkte und Gartenmärkte)

1. Der Betriebsbegriff des § 11 ASiG ist in Anlehnung an den Betriebsbegriff der § 1 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 BetrVG unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Arbeitsschutzrechts zu bestimmen.2. Bei einer auf Filialebene bestehenden Mitarbeitervertretung und dort bestellten Sicherheitsbeauftragten liegt allein aufgrund (weitgehend) überbetrieblich gesteuerter Organisation des Arbeitsschutzes und typisiert aufgebauter Filialen kein atypischer Fall vor, welcher eine von § 1 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 4 Abs. 1 BetrVG abweichende Bestimmung des Betriebsbegriffs rechtfertigen könnte.3. Eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Bildung eines zentralen Arbeitsschutzausschusses für alle Filialbetriebe eines Unternehmens stellt keine abweichende sonstige Rechtsvorschrift im Sinne des § 11 Satz 1 Hs. 1 ASiG dar.4. Die unterbliebene Anhörung des Betriebsrats nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 ASiG kann gemäß § 46 LVwVfG unbeachtlich sein.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 6. Juli 2021 - 14 K 3091/19 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ Abs. S. 1;