LSG Chemnitz - Beschluss vom 27.12.2012
3 AS 943/12 B PKH
Normen:
ZPO § 114; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB II § 22 Abs. 4; SGB II § 22 Abs. 6; SGB X § 37; SGG § 73a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 23.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 3441/12

Anordnungsgrund; Aufgabe eines Verwaltungsaktes zur Post; Ausschluss der Beschwerde; Erforderlichkeit eines Umzugs; Fiktion der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes; Keine Pflicht zum Zusammenleben von Ehegatten nach einer Trennung; Prozesskostenhilfe; Wert des Beschwerdegegenstandes; Zusicherung zum Umzug

LSG Chemnitz, Beschluss vom 27.12.2012 - Aktenzeichen 3 AS 943/12 B PKH

DRsp Nr. 2013/3011

Anordnungsgrund; Aufgabe eines Verwaltungsaktes zur Post; Ausschluss der Beschwerde; Erforderlichkeit eines Umzugs; Fiktion der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes; Keine Pflicht zum Zusammenleben von Ehegatten nach einer Trennung; Prozesskostenhilfe; Wert des Beschwerdegegenstandes; Zusicherung zum Umzug

1. Der Streit um die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II fällt unter den Anwendungsbereich von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. 2. Voraussetzung für die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist die Feststellung des Zeitpunktes, zu dem der maßgebende Verwaltungsakt zur Post gegeben worden ist. 3. Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde. 4. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, dass Ehegatten nach der Trennung weiterhin in einem gemeinsamen Haushalt leben müssen. Eine Pflicht zum Zusammenleben nach einer Trennung oder Scheidung sieht auch der Gesetzgeber weder beim Bezug von Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II noch von Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII vor. 5. Zum Anordnungsgrund bei einer zeitlichen Nähe der Entscheidung des Sozialgerichtes zum mitgeteilten Umzugszeitpunkt.

I. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 23. August 2012 aufgehoben.