Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 1. Kammer, Einzelrichter - vom 4. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen die Anrechnung einer im Jahr 2006 frei gewordenen Ansparrücklage auf ihr Witwengeld im Rahmen einer Ruhensberechnung.
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