LAG Hamm - Beschluss vom 13.01.2006
10 TaBV 65/05
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 249
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 10.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 49/04

Anrechnung einer Haushaltsersparnis auf Verpflegungskosten einer Schulungsveranstaltung nach Sachbezugsverordnung

LAG Hamm, Beschluss vom 13.01.2006 - Aktenzeichen 10 TaBV 65/05

DRsp Nr. 2006/19833

Anrechnung einer Haushaltsersparnis auf Verpflegungskosten einer Schulungsveranstaltung nach Sachbezugsverordnung

»1. Betriebsratsmitglieder müssen sich auf ihren Anspruch auf Freistellung von anlässlich einer Schulung entstandenen Verpflegungskosten nach §§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG eine Haushaltsersparnis anrechnen lassen. 2. Dabei kann jedoch nicht pauschal ein Abzug von 20 % der Verpflegungsaufwendungen nach den früher geltenden Lohnsteuerrichtlinien vorgenommen werden, die Anrechnung richtet sich vielmehr nach der Sachbezugsverordnung in der jeweils gültigen Fassung.«

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6 § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten über die Kosten für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung.

Der Arbeitgeber betreibt bundesweit Drogeriemärkte. Die einzelnen Filialen sind organisatorisch bestimmten Bezirken zugeordnet. Dem Verkaufsbezirk H1xx/A2xxx gehören etwa 46 Verkaufsstellen an, in denen ca. 170 Mitarbeiter beschäftigt sind.

Im Betrieb in H1xx ist ein siebenköpfiger Betriebsrat, der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, gewählt.

Die Beteiligte zu 3. ist seit dem 21.07.1995 im Betrieb des Arbeitgebers als ausgebildete Verkäuferin/Verkaufsstellenverwalterin tätig. Seit Mai 1997 gehört sie dem Betriebsrat an und ist seit November 2001 stellvertretende Betriebsratsvorsitzende.