LAG Niedersachsen - Urteil vom 21.10.2002
11 Sa 1039/02
Normen:
BAT § 19 ; BAT § 20 ; BAT § 50 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 17.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 74/01

Anrechnung von Sonderurlaub aus familiären Gründen nach dem BAT als Dienst- und Jubiläumszeit

LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.10.2002 - Aktenzeichen 11 Sa 1039/02

DRsp Nr. 2003/10535

Anrechnung von Sonderurlaub aus familiären Gründen nach dem BAT als Dienst- und Jubiläumszeit

»Zur Frage der Anrechnung von Sonderurlaub aus familiären Gründen nach dem BAT als Dienst- und Jubiläumszeit.«

Normenkette:

BAT § 19 ; BAT § 20 ; BAT § 50 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob Sonderurlaub aus familiären Gründen nach dem Bundesangestelltentarifvertrag des öffentlichen Dienstes (BAT) als Dienst- und Jubiläumszeit angerechnet wird.

Die 42 Jahre alte verheiratete Klägerin, die zwei unterhaltsberechtigte Kinder hat, ist seit dem 01.01.1981 im Alten- und Pflegeheim in L. der Beklagten als Pflegerhelferin eingestellt. Sie erhielt ab dem 23.07.1985 Sonderurlaub ohne Bezüge zum Zwecke der Kindererziehung. In dem Schreiben der Beklagten vom 06.08.1985 heißt es auszugsweise:

Der Sonderurlaub gemäß § 50 Abs. 2 BAT gilt nicht als Beschäftigungs- und Dienstzeit nach den §§ 19 u. 20 BAT.

Der Sonderurlaub endete nach mehrfahrer Verlängerung am 31.01.1998. In sämtlichen Verlängerungsschreiben wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Sonderurlaub weiterhin nicht als Beschäftigungs- und Dienstzeit nach den §§ 19 u. 20 BAT gelten könne.