LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.12.2007
6 Sa 1825/07
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; GA 2006 § 2 Nr. 2, 3 § 6 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 1636/07

Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf außertarifliche Zulage - Einmalbetrag und prozentuale Tariflohnerhöhung nebst Strukturkomponente als einheitliche Tariflohnerhöhung - Mitbestimmung bei nur teilweiser Anrechnung einheitlicher Tariflohnerhöhung - Gestaltungserklärung der Arbeitgeberin zu vertraglichem Anrechnungsvorbehalt nur für die Zukunft

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 1825/07

DRsp Nr. 2008/5254

Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf außertarifliche Zulage - Einmalbetrag und prozentuale Tariflohnerhöhung nebst Strukturkomponente als einheitliche Tariflohnerhöhung - Mitbestimmung bei nur teilweiser Anrechnung einheitlicher Tariflohnerhöhung - Gestaltungserklärung der Arbeitgeberin zu vertraglichem Anrechnungsvorbehalt nur für die Zukunft

»1. Einmalbetrag und prozentuale Tariflohnerhöhung gem. § 2 Nr. 2 u. 3 GA 2006 stellen zusammen mit der Zahlung der Strukturkomponente gem. § 6 Nr. 1 GA 2006 eine einheitliche Tariflohnerhöhung dar, die bei nur teilweiser Anrechnung auf eine außertarifliche Zulage mitbestimmungspflichtig ist.2. Ein vertraglich vereinbarter Anrechnungsvorbehalt verlangt eine Gestaltungserklärung des Arbeitgebers, die grundsätzlich nur für die Zukunft zulässig ist.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; GA 2006 § 2 Nr. 2, 3 § 6 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit Tariflohnerhöhungen.

Der Kläger ist seit dem 01.04.1966 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin zuletzt auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 17.06.1991 als Servicetechniker beschäftigt.

§ 2 des Anstellungsvertrages (Bl. 35 d. A.) lautet wie folgt:

"2. Vergütung

Sie erhalten folgende Vergütung:

Tarifgehalt nach Gruppe T4 im 2. Besch.-J.|DM 3.325,00