LAG Hamm - Urteil vom 19.08.2002
19 (11) Sa 835/01
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; TzBfG § 4 Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 70
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 10.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 5507/00

Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten; Gleichbehandlungsgrundsatz; Diskriminierungsverbot

LAG Hamm, Urteil vom 19.08.2002 - Aktenzeichen 19 (11) Sa 835/01

DRsp Nr. 2003/4825

Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten; Gleichbehandlungsgrundsatz; Diskriminierungsverbot

»Die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber stellt die Gewährung einer Leistung dar, bei der der Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen ist.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; TzBfG § 4 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Beschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber auf das bestehende Arbeitsverhältnis anzurechnen.

Der Kläger absolvierte in der Zeit vom 01.09.1992 bis zum 26.01.1996 eine Ausbildung zum Industriemechaniker bei der Firma H5xxxx S4xxx AG, an die sich ab dem 27.01.1996 ein bis zum 31.12.1996 befristetes Arbeitsverhältnis mit der Firma K2xxx H5xxxx S4xxx AG anschloss. Dieser befristete Arbeitsvertrag wurde zunächst bis zum 30.07.1997 und anschließend bis zum 30.06.1998 verlängert.