Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Beschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber auf das bestehende Arbeitsverhältnis anzurechnen.
Der Kläger absolvierte in der Zeit vom 01.09.1992 bis zum 26.01.1996 eine Ausbildung zum Industriemechaniker bei der Firma H5xxxx S4xxx AG, an die sich ab dem 27.01.1996 ein bis zum 31.12.1996 befristetes Arbeitsverhältnis mit der Firma K2xxx H5xxxx S4xxx AG anschloss. Dieser befristete Arbeitsvertrag wurde zunächst bis zum 30.07.1997 und anschließend bis zum 30.06.1998 verlängert.
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