I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Einigungsstelle zur Regelung der Arbeitszeit der in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer in der Filiale der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 1) in L. einzusetzen ist. Der Betriebsrat und Beteiligte zu 2) vertritt den Rechtsstandpunkt, dass die von der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 1) am 22. September 2006 zum 31. Dezember 2006 gekündigte Betriebsvereinbarung über die Jahresarbeitszeit- und Freizeitmodelle (Bl. 4 bis 6, 8 d. A.) auf Grund einer ergänzenden Vereinbarung vom 20. November 2006 (Bl. 53 d. A.) fortgelte. Damit sei - mangels einer erneuten Kündigung der Arbeitgeberin - die angerufene Einigungsstelle wegen einer bestehenden Arbeitszeitregelung offensichtlich unzuständig sei.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|