LAG Niedersachsen - Beschluss vom 29.07.2008
1 TaBV 47/08
Normen:
ArbGG § 98 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg, vom 15.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 1/08

Anrufung der Einigungsstelle im Falle einer bestehenden Betriebsvereinbarung

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 29.07.2008 - Aktenzeichen 1 TaBV 47/08

DRsp Nr. 2008/18501

Anrufung der Einigungsstelle im Falle einer bestehenden Betriebsvereinbarung

»Eine bestehende Betriebsvereinbarung zum Regelungsgegenstand steht im Rahmen der "Offensichtlichkeitsprüfung" des § 98 ArbGG einer Anrufung der Einigungsstelle nur dann nicht entgegen, wenn sie bereits gekündigt ist und Verhandlungen zwischen den Betriebspartnern keine Ergebnisse zeitigen oder die geschlossene Betriebsvereinbarung nicht abschließend und ergänzungsbedürftig ist.«

Normenkette:

ArbGG § 98 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Einigungsstelle zur Regelung der Arbeitszeit der in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer in der Filiale der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 1) in L. einzusetzen ist. Der Betriebsrat und Beteiligte zu 2) vertritt den Rechtsstandpunkt, dass die von der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 1) am 22. September 2006 zum 31. Dezember 2006 gekündigte Betriebsvereinbarung über die Jahresarbeitszeit- und Freizeitmodelle (Bl. 4 bis 6, 8 d. A.) auf Grund einer ergänzenden Vereinbarung vom 20. November 2006 (Bl. 53 d. A.) fortgelte. Damit sei - mangels einer erneuten Kündigung der Arbeitgeberin - die angerufene Einigungsstelle wegen einer bestehenden Arbeitszeitregelung offensichtlich unzuständig sei.