LAG Hamm - Urteil vom 12.01.2006
4 Sa 1512/05
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 1 § 112 Abs. 1 ; ZPO § 319 Abs. 1 § 524 Abs. 1 ; InsO § 113 Abs. 1 Satz 2 ; KSchG § 1 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 05.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1698/04

Anschlussberufung der Beklagten trotz Klageabweisung in Urteilstenor - Anhörung des Betriebsrates zu Vor- und Nachkündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste

LAG Hamm, Urteil vom 12.01.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 1512/05

DRsp Nr. 2007/2674

Anschlussberufung der Beklagten trotz Klageabweisung in Urteilstenor - Anhörung des Betriebsrates zu Vor- und Nachkündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste

»1. Hat das Arbeitsgericht zwar im Urteilstenor die Klage in vollem Umfang abgewiesen und die Parteien in der Rechtsmittelbelehrung einleitend dahingehend belehrt, dass gegen das Urteil von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden kann, dass dagegen "für die beklagte Partei ... gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben" ist, hat es jedoch in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis durch die "Nachkündigung des (endgültigen) Insolvenzverwalters nicht bereits zum 31.10.2004 beendet worden ist, sondern durch die "Vorkündigung" der Insolvenzschuldnerin erst zum 31.12.2004 sein Ende gefunden hat, dann ist auch der beklagte Insolvenzverwalter durch das angefochtene arbeitsgerichtliche Urteil beschwert, so dass die form- und fristgerecht eingereichte und ordnungsgemäß begründete Anschlussberufung zulässig ist.