LAG Berlin - Urteil vom 01.10.1999
19 Sa 1271/99
Normen:
BGB § 315 ; TV ATZ § 2 Abs. 1 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
ARST 2000, 90
BuW 2000, 123
EzBAT TV Altersteilzeit Nr. 1
NJ 2000, 277
ZfSH/SGB 2000, 224
ZTR 2000, 81
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 93 Ca 5957/99

Anspruch auf Altersteilzeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres - Kann-Regelung

LAG Berlin, Urteil vom 01.10.1999 - Aktenzeichen 19 Sa 1271/99

DRsp Nr. 2002/7937

Anspruch auf Altersteilzeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres - "Kann"-Regelung

1. Die Entscheidung der Tarifvertragsparteien, nach § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) für Arbeitnehmer, die das 55. aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, eine "Kann"-Regelung zuzulassen, führt dazu, dass der Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmern, die noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, einen weitergehenden Entscheidungsspielraum hat als gegenüber denjenigen Arbeitnehmern, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. 2. Die Ablehnung eines Antrags eines Arbeitnehmers, der das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auf Abschluß eines Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnisses muß nur billigem Ermessen entsprechen. 3. Danach reicht es zur Ablehnung des Antrages grundsätzlich aus, wenn für die Stelle des Antragstellers eine strikte Einstellungssperre besteht.

Normenkette:

BGB § 315 ; TV ATZ § 2 Abs. 1 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die vom Kläger begehrte Verpflichtung der Beklagten, mit ihm ein Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnis zu begründen.