LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.11.2015
L 2 VS 50/13
Normen:
BVG § 30; BVG § 31; SVG § 80 S. 1; SVG § 81 Abs. 1; SVG § 81 Abs. 6; SVG § 88; VersMedV Anlage Teil B Nr. 3.1.1, Nr. 3.1.2 und Nr. 3.3;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 VS 211/05

Anspruch auf Anerkennung eines Meningeoms mit Halbseitenlähmungserscheinungen und Sprachstörungen als Folge einer WehrdienstbeschädigungVerursachung durch ionisierende Strahlung von Radargeräten

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.11.2015 - Aktenzeichen L 2 VS 50/13

DRsp Nr. 2015/21585

Anspruch auf Anerkennung eines Meningeoms mit Halbseitenlähmungserscheinungen und Sprachstörungen als Folge einer Wehrdienstbeschädigung Verursachung durch ionisierende Strahlung von Radargeräten

1. Gutartige Tumore können durch Exposition gegenüber ionisierender Strahlung während der militärischen Dienstverrichtung an Radargeräten verursacht worden sein. Der Bericht der Radarkommission steht dem nicht entgegen. 2. Hat eine qualifizierte Radartätigkeit vor 1975 stattgefunden, sind die von der Radarkommission entwickelten Grundsätze zur Beurteilung der Kausalität maligner Tumore entsprechend auf die Entstehung benigner Tumore anzuwenden.

1. Die Verursachung gesundheitlicher Schäden durch ionisierende Strahlungen oder Röntgenstrahlen während einer dienstlichen Tätigkeit bei der Bundeswehr bzw. der NVA der DDR in der Zeit vor 1990 kommt nach allgemeinen Regelungen grundsätzlich als Wehrdienstbeschädigung in Betracht. 2. Derartige Schädigungen nehmen insoweit eine Sonderrolle ein, als dass häufig eine lange Zeitspanne zwischen der Strahleneinwirkung, insbesondere bei Tätigkeit am Radargerät, und dem Auftreten einer Schädigung liegt und der Nachweis eines Ursachenzusammenhangs oftmals auf Schwierigkeiten stößt. 3. Der Senat lässt sich bei seiner Entscheidung von den Empfehlungen der Radarkommission leiten.