LSG Bayern - Urteil vom 11.12.2014
L 10 AL 234/13
Normen:
SGB III § 118 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 119 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 119 Abs. 3 S. 1; SGB III § 330 Abs. 2; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3; SGB X § 50 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 23.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 123/11

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Beschäftigungslosigkeit bei einer selbstständigen Tätigkeit als Steuerberater; Berücksichtigung der Anwesenheitszeiten in der Steuerkanzlei

LSG Bayern, Urteil vom 11.12.2014 - Aktenzeichen L 10 AL 234/13

DRsp Nr. 2015/1903

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Beschäftigungslosigkeit bei einer selbstständigen Tätigkeit als Steuerberater; Berücksichtigung der Anwesenheitszeiten in der Steuerkanzlei

1. Eine selbständige Tätigkeit ist der Natur der Sache nach regelmäßig nicht als Erwerbsbetätigung mit nur kurzzeitigem Charakter angelegt, wenn nicht der Betriebsablauf organisatorisch, unabhängig vom beabsichtigten Bezug von Alg, mit dieser Einschränkung geplant ist. Sofern Angestellte beschäftigt werden, wird es in der Regel an der Arbeitslosigkeit fehlen, wenn diese nicht nur untergeordnete Tätigkeiten von kurzer Dauer verrichten, die der betreffende selbständige Arbeitslose mangels Fachkenntnisse nicht realisieren kann. 2. Stunden wie die üblichen Bürostunden, in denen sich ein Selbständiger für die Erledigung seiner Tätigkeiten, insbesondere auch für Telefonate und Besuche seiner Geschäftspartner bereitzuhalten pflegt, sind voll zu berücksichtigen, selbst wenn in Ermangelung von Aufträgen der Selbständige sie nicht voll mit eigentlicher Arbeit auszufüllen vermag.