LSG Bayern - Urteil vom 11.12.2014
L 10 AL 263/13
Normen:
EAO § 1 Abs. 1 S. 2; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB III § 119 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 119 Abs. 5 Nr. 2; SGB III § 330 Abs. 3 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB X § 48 Abs. 4; SGB X § 50 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2015, 272
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 256/11

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Fehlende Verfügbarkeit nach Nichtmitteilung eines Umzuges in die Schweiz

LSG Bayern, Urteil vom 11.12.2014 - Aktenzeichen L 10 AL 263/13

DRsp Nr. 2015/1250

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Fehlende Verfügbarkeit nach Nichtmitteilung eines Umzuges in die Schweiz

1. Zieht ein Arbeitsloser um, entfällt solange die Erreichbarkeit, wie der Agentur für Arbeit die neue Anschrift nicht bekannt gegeben wurde und zwar wegen der fehlenden postalischen Erreichbarkeit auch bei Umzug innerhalb eines Bezirks der Agentur für Arbeit oder nur des Wohnortes. 2. Grob fahrlässig verletzt ein Berechtigter seine Mitteilungspflicht, wenn er in besonders schwerem Maße die erforderliche Sorgfaltspflicht verletzt, einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt, also nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen. Es ist dabei auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit sowie die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen. Es ist also nicht ein objektiver, sondern ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen; es gilt der subjektive Fahrlässigkeitsbegriff. Grobe Fahrlässigkeit ist regelmäßig anzunehmen, wenn eindeutige Hinweise in Vordrucken, Merkblättern sowie mündliche Belehrungen nicht beachtet werden.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.04.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EAO § 1 Abs. 1 S. 2; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB III § 119 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 119 Abs. 5 Nr. 2;