Das Urteil des SG Lüneburg vom 5. Juli 2011 wird unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten geändert und der Tenor klarstellend wie folgt neu gefasst:
Der Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2009 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 28. September 2011 zu ändern und den Klägern weitere Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum 1. März 2009 bis 30. Juni 2009 in Höhe von monatlich 33,98 EUR und für den Zeitraum 1. Juli 2009 bis 31. August 2009 in Höhe von monatlich 33,50 EUR zu bewilligen.
Der Beklagte hat den Klägern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung im Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum 31. August 2009 im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|