LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.11.2012
L 3 AS 5162/11
Normen:
SGB II § 22 Abs. 2a; SGB II § 22 Abs. 5; SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGB II § 23 Abs. 3 S. 2; SGB II § 23 Abs. 6; SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGB II § 24 Abs. 3 S. 2; SGB II § 24 Abs. 6;
Fundstellen:
NZS 2013, 118
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 06.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 644/10

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Erforderlichkeit eines Umzuges wegen der Geburt eines Kindes; notwendige Einrichtungsgegenstände; Verwendbarkeit von Pauschalen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2012 - Aktenzeichen L 3 AS 5162/11

DRsp Nr. 2012/22457

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Erforderlichkeit eines Umzuges wegen der Geburt eines Kindes; notwendige Einrichtungsgegenstände; Verwendbarkeit von Pauschalen

1. Ein Bedarf für die Erstausstattung einer Wohnung kann auch entstehen, wenn ein Umzug zwar nicht vom Grundsicherungsträger veranlasst wurde (vg. BSG, Urt. v. 01.07.2009, B 4 AS 77/08 R, Rn. 14 f.), jedoch - hier wegen der Geburt eines Kindes - aus objektiven Grunden notwendig war.2. Dieser Bedarf umfasst jedoch nur solche notwendigen Einrichtungsgegenstände, die entweder schon in der alten Wohnung gefehlt hatten oder die zwar vorhanden waren, aber allein durch den Umzug unbrauchbar geworden sind.

1. Ein Bedarf für die Erstausstattung einer Wohnung kann auch entstehen, wenn ein Umzug zwar nicht vom Grundsicherungsträger veranlasst wurde, jedoch - hier wegen der Geburt eines Kindes - aus objektiven Gründen notwendig war. 2. Dieser Bedarf umfasst jedoch nur solche notwendigen Einrichtungsgegenstände, die entweder schon in der alten Wohnung gefehlt hatten oder die zwar vorhanden waren, aber allein durch den Umzug unbrauchbar geworden sind.