LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 10.07.2014
L 4 AS 206/14 B ER
Normen:
BGB § 125; BGB § 313 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 9 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 30.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 523/14

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Glaubhaftmachung des Leistungsanspruchs bei wahrheitswidrigen Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen; Bewertung einer Vertragskombination aus Miete und Kauf beim Erwerb eines Hausgrundstücks während des Leistungsbezugs

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.07.2014 - Aktenzeichen L 4 AS 206/14 B ER

DRsp Nr. 2014/14148

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Glaubhaftmachung des Leistungsanspruchs bei wahrheitswidrigen Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen; Bewertung einer Vertragskombination aus Miete und Kauf beim Erwerb eines Hausgrundstücks während des Leistungsbezugs

1. Verschweigt der selbstständig tätige SGB II -Leistungsempfänger ein Bankkonto mit einem erheblichen Positivsaldo, kauft ohne Finanzierungssicherheit während des Leistungsbezuges eine Immobilie für 55.000 € und führt an dieser Immobilie umfangreiche Sanierungsarbeiten für 35.000 € aus, sind hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Leistungsanspruchs zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Leistungsempfänger wiederholt unvollständige, irreführende oder nachweisliche falsche Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat. 2. Bei einem zusammengesetzten Vertrag (hier: notarieller Kaufvertrag und Mietvertrag) führt ein nachgewiesener Verknüpfungswille zwischen dem Miet- und dem notariellen Kaufvertrag dazu, dass der Mietvertrag den Formerfordernissen des § 313 Satz 1 BGB iVm § 125 BGB unterliegt. Ist der Mietvertrag nicht notariell beurkundet worden, ist er nichtig.