LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.08.2015
L 4 AS 1023/13 B
Normen:
SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 21 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 02.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 1486/12

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Kein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung bei Gicht und Untergewicht

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.08.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 1023/13 B

DRsp Nr. 2015/19903

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Kein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung bei Gicht und Untergewicht

Die nach der Diagnose Gicht empfohlene purinarme Ernährung ist mittels Vollkost umsetzbar und kann - ohne Mehrkosten - aus der Regelleistung finanziert werden. Einem daneben bestehenden Untergewicht (BMI: 17), das auf einer Fehl- bzw Mangelernährung beruht, ist ebenfalls mit einer Vollkost zu begegnen. Auch dies verursacht keine Mehrkosten iSv § 21 Abs 5 SGB II.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 21 Abs. 5 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Der am ... 1974 geborene Kläger bezieht seit August 2007 Leistungen nach dem SGB II. Er bewohnt eine 61,4 m² große Mietwohnung in R. Am 14. Februar 2012 beantragte er weitere Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten, der mit Bescheid vom 27. Februar 2012 für 1. April bis 30. September 2012 monatlich 647,07 EUR bewilligte. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen:

Regelleistung: 374,00 EUR

Grundmiete: 197,63 EUR

Nebenkosten: 66,84 EUR

Mehrbedarf Warmwasserbereitung: 8,60 EUR

Gesamtbedarf: 647,07 EUR