LSG Bayern - Beschluss vom 30.09.2014
L 16 AS 232/14 B PKH
Normen:
SGB II § 24 Abs. 1; SGB II § 26; SGB II § 37; SGB V § 251 Abs. 4a; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 2a;
Vorinstanzen:
SG München, vom 04.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 142/12

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Keine Übernahme von Beitragsschulden in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Bayern, Beschluss vom 30.09.2014 - Aktenzeichen L 16 AS 232/14 B PKH

DRsp Nr. 2014/15729

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Keine Übernahme von Beitragsschulden in der gesetzlichen Krankenversicherung

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 04.02.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 24 Abs. 1; SGB II § 26; SGB II § 37; SGB V § 251 Abs. 4a; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 2a;

Gründe

I.

Die Parteien streiten in der Hauptsache über die Übernahme rückständiger Krankenversicherungsbeiträge nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Der 1973 geborene Kläger beantragte am 18.04.2011 bei der Gemeinde A-Stadt Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch

(SGB XII). Der Antrag wurde von der Gemeinde zunächst an das Landratsamt B-Stadt und von diesem an den Beklagten weitergeleitet.

Der Kläger gab an, seit Jahren nicht krankenversichert gewesen zu sein. Nachdem Ermittlungen ergeben hatten, dass der Kläger zuletzt bei der Barmer GEK versichert war, wurde er dort ab dem 01.04.2011 angemeldet. Die Barmer GEK erließ daraufhin am 12.08.2011 mehrere Beitragsbescheide, mit denen eine Mitgliedschaft rückwirkend ab 01.03.2009 festgestellt wurde. Die daraus resultierende Verpflichtung wurde auf 4112 EUR beziffert, verbunden mit dem Angebot einer Ratenzahlung von 100 EUR monatlich.