LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.11.2014
L 4 AS 166/14
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 04.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 915/13

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Begrenzung der Dauer der Deckelung von Unterkunftskosten nach einem nichterforderlichen Umzug auf ein Jahr

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.11.2014 - Aktenzeichen L 4 AS 166/14

DRsp Nr. 2015/5976

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Begrenzung der Dauer der Deckelung von Unterkunftskosten nach einem nichterforderlichen Umzug auf ein Jahr

Die Kappungsregelung des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II, die ihrem Wortlaut nach zeitlich unbegrenzt gilt, ist verfassungskonform so auszulegen, dass die Beschränkung auf die bisherigen Aufwendungen mit Ablauf eines Jahres nach dem nicht erforderlichen Umzug entfällt. Danach sind die tatsächlichen KdU - begrenzt durch die geltenden Angemessenheitswerte des SGB II -Leistungsträgers - bei der Leistungsgewährung zu berücksichtigen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 2;

Tatbestand:

Der Beklagte und Berufungskläger wendet sich gegen ein Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG), das dem Kläger und Berufungsbeklagten höhere Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) bei der Berechnung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2013 zuerkannt hat.