Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 07.03.2014 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt ein Sechstel der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Der Kläger begehrt höhere Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) im Zeitraum vom 01.07. bis 31.11.2012.
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