LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.11.2014
L 12 AS 1547/14
Normen:
SGB II § 22; SGB II § 7 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 07.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 1922/13

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Berücksichtigung ausgeschlossener Personen bei der Ermittlung angemessener Unterkunftskosten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2014 - Aktenzeichen L 12 AS 1547/14

DRsp Nr. 2015/9435

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Berücksichtigung ausgeschlossener Personen bei der Ermittlung angemessener Unterkunftskosten

1. Lebt in einer Bedarfsgemeinschaft eine nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossene Person, so ist diese bei der Berechnung der Unterkunftskosten gleichwohl als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen.2. Die Berechnung der angemessenen Unterkunftskosten im R.-N.-K. begegnet keinen Bedenken.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 07.03.2014 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt ein Sechstel der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

SGB II § 22; SGB II § 7 Abs. 5;

Tatbestand

Der Kläger begehrt höhere Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) im Zeitraum vom 01.07. bis 31.11.2012.

1. 2. 3. 4.