LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.09.2014
L 4 AS 637/12
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 2; SGB V § 13 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 01.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 2307/10

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Keine Übernahme der Kosten für die Errichtung bzw. Reparatur einer Umzäunung für ein selbst genutztes Hausgrundstück; Nachweis der Aufwendungen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.09.2014 - Aktenzeichen L 4 AS 637/12

DRsp Nr. 2015/1627

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Keine Übernahme der Kosten für die Errichtung bzw. Reparatur einer Umzäunung für ein selbst genutztes Hausgrundstück; Nachweis der Aufwendungen

1. Aufwendungen zur Errichtung eines Maschendrahtzauns, mit dem ein selbst genutztes Eigenheim eingefriedet wird, betreffen nicht den Kernbereich des Wohnens und sind idRl nicht als KdU iSv § 22 Abs 1 SGB II berücksichtigungsfähig. 2. Die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs im SGB II nach Ablehnung des Leistungsantrags durch den Leistungsträger setzt einen Nachweis der Aufwendungen voraus (analog § 13 Abs 3 SGB V).

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 2; SGB V § 13 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen vom Beklagten die Kostenerstattung für die Reparatur eines Maschendrahtzaunes als Kosten der Unterkunft (KdU) im Rahmen von Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).