LSG Bayern - Urteil vom 18.09.2014
L 11 AS 293/13
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB II § 21 Abs. 7 S. 1 und S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 09.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 1646/11

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Mehrbedarf für eine dezentrale Warmwassererzeugung; Verfassungsmäßigkeit der Pauschalierung

LSG Bayern, Urteil vom 18.09.2014 - Aktenzeichen L 11 AS 293/13

DRsp Nr. 2014/15721

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Mehrbedarf für eine dezentrale Warmwassererzeugung; Verfassungsmäßigkeit der Pauschalierung

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.01.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB II § 21 Abs. 7 S. 1 und S. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.10.2011 bis 31.03.2012 unter Berücksichtigung eines monatlichen Mehrbedarfs für die dezentrale Warmwassererzeugung in Höhe von 30 EUR.

Der Kläger bezieht vom Beklagten Alg II. Die Warmwassererzeugung in seiner Wohnung erfolgt dezentral mittels eines Durchlaufspeichergeräts Stiebel-Eltron SHD 30 S, das mit Strom betrieben wird. Eine eigenständige Messung des Verbrauchs für das Durchlaufspeichergerät erfolgte nicht.