Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 07.08.2013 wird zurückgewiesen.
2.Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger wendet sich gegen einen Minderungsbescheid nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1956 geborene Kläger beantragte im Mai 2008 erstmals die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten. Für die Zeit von Dezember 2011 bis Mai 2012 gewährte ihm der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch Bescheid vom 11.11.2011, Leistungen für den Zeitraum von Juni 2012 bis November 2012 wurden durch Bescheid vom 23.05.2012 bewilligt.
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