LSG Bayern - Urteil vom 11.12.2014
L 10 AL 142/13
Normen:
SGB III i.d.F.v. 23.12.2003 § 130 Abs. 1 S. 2 ; SGB III i.d.F.v. 23.12.2003 § 131 Abs. 4; SGB III i.d.F.v. 23.12.2003 § 131 Abs. 5 S. 1; SGB III § 118; SGB III § 119; SGB III § 131 Abs. 5; SGB III § 141;
Vorinstanzen:
Sozialgericht Würzburg, vom 27.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 6/12

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Kürzung des Bemessungsentgeltes bei beschränkter Verfügbarkeit aufgrund einer Nebentätigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 11.12.2014 - Aktenzeichen L 10 AL 142/13

DRsp Nr. 2015/1902

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Kürzung des Bemessungsentgeltes bei beschränkter Verfügbarkeit aufgrund einer Nebentätigkeit

1. Sinn und Zweck des § 131 Abs 5 SGB III ist unter Berücksichtigung des Entgeltersatzprinzips dabei, dass der Arbeitslose nicht mehr Alg erhalten soll und darf, als er an Arbeitseinkommen erzielte, wenn er in der Zeit der Arbeitslosigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis stünde. 2. Dieses Verfahren ist sowohl bei der erstmaligen Bemessung als auch in laufenden Leistungsfällen zu beachten. Maßgeblich sind Einschränkungen des Leistungsvermögens und der Leistungsbereitschaft sowie tatsächliche oder rechtliche Bindungen, die zu der Teilzeitverfügbarkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. 3. Die Gründe, weshalb die Verfügbarkeit für die Vermittlungstätigkeit beschränkt wird, sind im Gegensatz zur früheren Rechtslage nicht von Bedeutung. Es steht dem Arbeitslosen grundsätzlich frei, die Zahl der Wochenstunden seiner Verfügbarkeit zu begrenzen.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.02.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III i.d.F.v. 23.12.2003 § 130 Abs. 1 S. 2 ; SGB III i.d.F.v. 23.12.2003 § 131 Abs. 4; SGB III i.d.F.v. 23.12.2003 § 131 Abs. 5 S. 1; SGB III § 118; SGB III § 119; § Abs. ;